Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 23 Weitere Ausbildung
Stand: 03.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/23#abs-1 (1) Ziel der weiteren Ausbildung ist es,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/23#abs-2 (2) Die weitere Ausbildung umfasst
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/23#abs-3 (3) In der weiteren Ausbildung ist mindestens ein Leistungstest durchzuführen
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/23#abs-3a (3a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 während der weiteren Ausbildung in den in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, d, g und h und Nummer 2 genannten Fächern auf einen Leistungstest verzichtet werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/23#abs-4 (4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.