Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 45 Bestehen, Rangpunktzahl und Note der Zwischenprüfung
Stand: 24.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/45#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/45#abs-1a (1a) Ist festgelegt worden, dass in der Zwischenprüfung die praktische Prüfung vollständig entfällt, so ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/45#abs-2 (2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung wird wie folgt gewichtet:
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/45#abs-2a (2a) Ist festgelegt worden, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht, so ist die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung der Quotient aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/45#abs-3 (3) Ist die Zwischenprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Note der Zwischenprüfung.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 45 MBPolVDVDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Bayreuth, 15.05.2023 – B 5 K 22.635Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 05.05.2022 – B 5 E 22.341Zitiert von 2
- VG Bayreuth, 01.12.2025 – B 5 E 25.1127
- VG Köln, 25.03.2025 – 6 K 3303/23
- VG Schleswig, 02.12.2021 – 12 B 45/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.