Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 45 Bestehen, Rangpunktzahl und Note der Zwischenprüfung
Stand: 24.08.2021
Wird zitiert von 5
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- VG Bayreuth, 15.05.2023 – B 5 K 22.635Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 05.05.2022 – B 5 E 22.341Zitiert von 2
- VG Bayreuth, 01.12.2025 – B 5 E 25.1127
- VG Köln, 25.03.2025 – 6 K 3303/23
- VG Schleswig, 02.12.2021 – 12 B 45/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/45#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/45#abs-1a (1a) Ist festgelegt worden, dass in der Zwischenprüfung die praktische Prüfung vollständig entfällt, so ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/45#abs-2 (2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung wird wie folgt gewichtet:
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/45#abs-2a (2a) Ist festgelegt worden, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht, so ist die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung der Quotient aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/45#abs-3 (3) Ist die Zwischenprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Note der Zwischenprüfung.