Gesetze / Magnetschwebebahnplanungsgesetz
MBPlG§ 11 Rechtsverordnungen
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/11#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Magnetschwebebahnverkehr, zur Gewährleistung des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer Rechtsverordnungen über den Bau und den Betrieb von Magnetschwebebahnen zu erlassen sowie die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach internationalen Abmachungen einheitlich zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/11#abs-2 (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 330 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. I S. 1328
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833; 2007 I 691)
BGBl. 2006 I S. 2833
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 237 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.