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Artikel 6 · BT-Drs. 16/54 · S. 40

Zu Artikel 6 (Änderung des Magnetschwebebahn-

Zu Artikel 6 (Änderung des Magnetschwebebahn-
planungsgesetzes)
Zu Nummer 1 bis 5
Diese Vorschriften vollziehen die Änderungen im Bereich
des Eisenbahnwesens (Artikel 1) für das Planungsrecht der
Magnetschwebebahnen nach. Dabei werden bestehende Be-
sonderheiten des Planungsrechts für diesen Verkehrsträger
aufrechterhalten. Der Träger des Vorhabens reicht die Pläne
und sonstigen Antragsunterlagen bei der Planfeststellungs-
behörde, dem Eisenbahn-Bundesamt, ein. Dieses leitet sie
der Anhörungsbehörde zu. Damit wird die zwischen § 1
Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Magnetschwebe-
bahnplanungsgesetzes in der bislang geltenden Fassung ge-
gebene Unstimmigkeit beseitigt. Das Eisenbahn-Bundesamt
bleibt Bauaufsichtsbehörde gemäß § 2e (vgl. § 1 Abs. 2 in
der bisher geltenden Fassung).

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Herkunft

BT-Drs. 16/54, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 192.370–193.164 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 3be904fb5149c164….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP