Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 16/54 · S. 40
Zu Artikel 6 (Änderung des Magnetschwebebahn-
Zu Artikel 6 (Änderung des Magnetschwebebahn- planungsgesetzes) Zu Nummer 1 bis 5 Diese Vorschriften vollziehen die Änderungen im Bereich des Eisenbahnwesens (Artikel 1) für das Planungsrecht der Magnetschwebebahnen nach. Dabei werden bestehende Be- sonderheiten des Planungsrechts für diesen Verkehrsträger aufrechterhalten. Der Träger des Vorhabens reicht die Pläne und sonstigen Antragsunterlagen bei der Planfeststellungs- behörde, dem Eisenbahn-Bundesamt, ein. Dieses leitet sie der Anhörungsbehörde zu. Damit wird die zwischen § 1 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Magnetschwebe- bahnplanungsgesetzes in der bislang geltenden Fassung ge- gebene Unstimmigkeit beseitigt. Das Eisenbahn-Bundesamt bleibt Bauaufsichtsbehörde gemäß § 2e (vgl. § 1 Abs. 2 in der bisher geltenden Fassung).
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Herkunft
BT-Drs. 16/54, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 192.370–193.164 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 3be904fb5149c164….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP