Gesetze / Magnetschwebebahnplanungsgesetz
MBPlG§ 11 Rechtsverordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Magnetschwebebahnverkehr, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen.
Änderungsverlauf
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833; 2007 I 691)
BGBl. 2006 I S. 2833
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 237 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.