Gesetze / Magnetschwebebahnplanungsgesetz

MBPlG

§ 12 Übergangsregelung für Planungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/12#abs-1 (1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/12#abs-2 (2) § 2b gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.

§ 11