Gesetze / Magnetschwebebahnplanungsgesetz
MBPlG§ 12 Übergangsregelung für Planungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/12#abs-1 (1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/12#abs-2 (2) § 2b gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.
Änderungsverlauf
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833; 2007 I 691)
BGBl. 2006 I S. 2833
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.