Gesetze / Magnetschwebebahnplanungsgesetz

MBPlG

§ 10 Erhaltung der Kreuzungsanlagen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/10#abs-1 (1) Die Anlagen an Kreuzungen hat, soweit sie Magnetschwebebahnanlagen sind, der Magnetschwebebahnunternehmer, soweit sie Anlagen anderer Verkehrswege sind, der andere Beteiligte zu erhalten. Die Erhaltung umfaßt die laufende Unterhaltung und die Erneuerung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/10#abs-2 (2) Die durch das Kreuzungsbauwerk zusätzlich entstehenden Kosten der Erhaltung hat der Beteiligte zu tragen, der die Kosten der Herstellung der Kreuzungsanlage zu tragen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/10#abs-3 (3) Hat ein Beteiligter nach § 9 Abs. 4 und 5 Herstellungs- oder Änderungskosten anteilig getragen, so ist er verpflichtet, im Verhältnis seines Anteils zu den Kosten der Erhaltung im Sinne des Absatzes 2 beizutragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/10#abs-4 (4) Der zur Übernahme der Kosten der Erhaltung Verpflichtete hat die Mehrkosten zu erstatten, die anderen bei der Erfüllung ihrer Erhaltungsaufgaben durch die Kreuzungsanlagen erwachsen. Dies gilt auch für die Mehrkosten der Erhaltung der Kreuzungsanlagen außerhalb des Kreuzungsbauwerks.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/10#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn etwas anderes vereinbart wird.

§ 9 § 11