Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Luftfahrt

LuftfahrtZustVO

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftfahrtZustVO/4#abs-1 (1) Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 LuftVG ist für die in § 1 genannten Flughäfen das für den Verkehr zuständige Ministerium, für die übrigen Flughäfen und für Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG die nach § 2 zuständige Bezirksregierung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftfahrtZustVO/4#abs-2 (2) Zuständige Behörde (Anhörungsbehörde) im Sinne des § 10 Abs. 2 LuftVG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 VwVfG. NRW. ist die nach § 2 zuständige Bezirksregierung.

§ 3 § 5