Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Luftfahrt

LuftfahrtZustVO

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das für den Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für

1. die Genehmigung der Verkehrsflughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück (§ 6 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG) sowie die Entscheidung über die Wesentlichkeit gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG sowie die Genehmigung der Flugplatzentgelte (§ 19b LuftVG in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Nummer 4 LuftVG) und der Flugplatzbenutzungsordnung (§ 43 LuftVZO in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Nummer 4 LuftVG);

2. die erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste bei den in Nummer 1 genannten Verkehrsflughäfen (§ 19c Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4a LuftVG);

3. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 und 2 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 LuftVG);

4. die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung der in Nummer 1 genannten Verkehrsflughäfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 5 LuftVG);

5. die Zulassung der Luftsicherheitspläne nach § 8 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Überwachung der zugelassenen Eigensicherungsmaßnahmen auf den Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück und

6. die Erteilung des Zeugnisses und die Entscheidung über die Freistellung nach § 10a des Luftverkehrsgesetzes, einschließlich der Aufsicht nach § 47 Absatz 2a der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, für die in Nummer 1 genannten Verkehrsflughäfen (§ 31 Absatz 2 Nummer 4b des Luftverkehrsgesetzes).

Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 3 beinhaltet auch luftaufsichtliche Maßnahmen nach § 29 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes.

§ 2