Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Luftfahrt

LuftfahrtZustVO

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zuständig sind in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Düsseldorf sowie in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Münster für

1. die übrigen Aufgaben nach § 31 Abs. 2 LuftVG;

2. die Durchführung der Anhörungsverfahren nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, bei Genehmigungen nach § 6 LuftVG für die in § 1 genannten Flughäfen mit Ausnahme des Anhörungsverfahrens bei (Teil-) Widerrufen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG;

3. die Bekanntmachung des Umfangs des Bauschutzbereichs nach § 18 LuftVG;

4. die Anerkennung und Beauftragung von Prüferinnen und Prüfern nach § 128 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG;

5. die übrigen Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach dem Luftsicherheitsgesetz, soweit sie gemäß § 16 Abs. 2 LuftSiG durch Landesbehörden wahrzunehmen sind.

§ 1 § 3