Gesetze / Luftverkehrsgesetz

LuftVG

§ 29b

Stand: 10.06.2019

Bund104 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/29b#abs-1 (1) Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/29b#abs-2 (2) Die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation haben auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.

§ 29a § 29c