§ 29b
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/29b#abs-1 (1) Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/29b#abs-2 (2) Die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation haben auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.
Wird zitiert von 144 Entscheidungen zu § 29b LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.06.2004 – 4 C 11.03Zitiert von 139
- BVerwG, 24.06.2004 – 4 C 15.03Zitiert von 15
- BVerwG, 04.04.2012 – 4 C 8/09, 4 C 9/09, 4 C 1/10, 4 C 2/10, 4 C 3/10, 4 C 4/10, 4 C 5/10, 4 C 6/10, 4 C 8/09, 4 C 9/09, 4 C 1/10, 4 C 2/10, 4 C 3/10, 4 C 4/10, 4 C 5/10, 4 C 6/10Unzulässigkeit planmäßiger Flüge in der Mediationsnacht; Kontingent für die Gesamtnacht; Schallschutz für gewerbliche Grundstücke; Einwendungsgelegenheit bei Betriebsregelungsänderung; Beweisregel bzgl. Ausgangsdaten einer Nachfrageprognose; Spezialgesetz-Charakter des Fluglärmschutzgesetzes; konkretisierende Gewichtungsvorgaben in Grundsätzen der Raumordnung; zur Verhältnismäßigkeit beim Lärmschutzkonzept; kein passiver Schallschutz für Gewerbebetriebe nach FluglärmschutzgesetzZitiert von 17
- BVerwG, 04.04.2012 – 4 C 8.09Zitiert von 154
- BVerwG, 23.01.2017 – 4 B 39/15Ausbau Flughafen Frankfurt/Main; Planfeststellungsverfahren; Nachtrandzeiten; LärmschutzZitiert von 10
- VGH Hessen, 27.05.2014 – 9 C 2269/12.TZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.01.2026 – 7 D 253/24.AKZitiert von 1
- OVG NRW, 23.08.2024 – 20 D 135/23.AK
- VG Karlsruhe, 16.07.2024 – 8 K 1485/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29b LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 29b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2424)
BGBl. 2009 I S. 2424
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.