Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO

§ 49 Begriffsbestimmung und Einteilung

Stand: 10.06.2019

Bund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/49#abs-1 (1) Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur als Segelfluggelände dienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/49#abs-2 (2) Die Landeplätze werden genehmigt als

1.
Landeplätze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslandeplätze),
2.
Landeplätze für besondere Zwecke (Sonderlandeplätze).
§ 48 § 50