Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 49 Begriffsbestimmung und Einteilung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/49#abs-1 (1) Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur als Segelfluggelände dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/49#abs-2 (2) Die Landeplätze werden genehmigt als
1.
Landeplätze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslandeplätze),
2.
Landeplätze für besondere Zwecke (Sonderlandeplätze).
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 49 LuftVZO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 03.07.2023 – 3 L 829/23
- VG Düsseldorf, 03.07.2023 – 3 L 854/23
- VG Düsseldorf, 03.07.2023 – 3 L 910/23
- OVG Schleswig, 04.05.2017 – 4 MB 19/17Vorübergehende Nutzungsuntersagung einer Start- und Landebahn wegen Hindernissen; erfolglose Beschwerde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2015 – 3 K 25/11Zitiert von 2
- BVerwG, 14.06.2021 – 4 B 41.20Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Bekanntmachung eines Bauschutzbereichs nach dem Luftverkehrsgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 25.06.2020 – 6 K 10362/16
- OVG NRW, 08.06.2018 – 20 D 83/15.AK
- OVG NRW, 08.06.2018 – 20 D 81/15.AKZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 LuftVZO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.