Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 42 Erteilung und Umfang der Genehmigung, Festlegung des Ausbauplans
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2023 – 1 LB 203/14
- VGH Baden-Württemberg, 22.03.2024 – 14 S 244/23Zitiert von 6
- OLG Köln, 06.03.1996 – 2 U 98/95Zitiert von 1
- BVerfG, 15.10.2009 – 1 BvR 3522/08Fluglärmschutz bei der Ergänzungsplanfeststellung eines Verkehrsflughafens: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Nachtbetriebsregelungen und Flüge auf militärische Anforderung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BVerfG, 15.10.2009 – 1 BvR 3474/08Fluglärm: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BVerfG, 14.01.1981 – 1 BvR 612/72 · FluglärmZitiert von 43
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.2025 – 8 B 11049/25.OVG
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2016 – OVG 6 A 2.14Zitiert von 5
- VG Hannover, 06.05.2015 – 5 A 6746/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 LuftVZO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/42#abs-1 (1) Die Genehmigung des Flughafens ist für seine Anlage und seinen Betrieb zu erteilen. Sie hat in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des nationalen Rechts und des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft sowie mit den für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, insbesondere des Anhangs 14 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, zu erfolgen. Dabei sind die für Anlage und Betrieb erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes zu beachten, von denen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle abgewichen werden darf. Die Genehmigung kann mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen, insbesondere zur Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Flughafens, für die Einhaltung der in den Sätzen 2 und 3 genannten Vorschriften und für die Gewährleistung des Betriebs gegenüber Luftfahrthindernissen, verbunden und befristet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/42#abs-2 (2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/42#abs-3 (3) Mit der Genehmigung ist die Festlegung des Ausbauplans zu verbinden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/42#abs-4 (4) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Bekanntmachung der Genehmigung in den Nachrichten für Luftfahrer und in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten, die Angaben nach Absatz 2 Nr. 10 jedoch nur dann, wenn die Auflagen auch der Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Flughafens dienen.