Gesetze / Luftverkehrsteuergesetz
LuftVStG§ 18 Ermächtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 1, 3, 4, 6 bis 15 und 17 Absatz 1 zu erlassen und dabei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 2, 5 und 17 Absatz 2 und 3 zu erlassen und dabei
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 198 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 18 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2492)
BGBl. 2019 I S. 2492
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27.08.2017 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 3299)
BGBl. 2017 I S. 3299
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 237 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.