Gesetze / Luftverkehrsteuergesetz
LuftVStG§ 13 Aufzeichnungspflichten
Stand: 10.06.2019
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- FG Hessen, 03.06.2015 – 7 K 631/12Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/13#abs-1 (1) Das Luftverkehrsunternehmen ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer, der Grundlagen ihrer Berechnung und zur Prüfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen gemäß § 5 Aufzeichnungen gemäß Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 zu führen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 und 4 benannt ist, hat das Luftverkehrsunternehmen diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich für den vorangegangenen Kalendermonat zu übermitteln. Der steuerliche Beauftragte hat die Aufzeichnungen zu Prüfungszwecken bereit zu halten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/13#abs-2 (2) Aus den Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben ersichtlich sein:
Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen verlangen oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich scheint.