§ 73
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/73?asof=2023-12-30#abs-1 (1) Beauftragungen nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) erlöschen mit einer Beauftragung nach § 31f Absatz 1, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012. Bis zum Erlöschen der Beauftragungen nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) arbeiten die Beauftragten nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und unterstehen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung. Gegen die Entscheidungen des Beauftragten nach Satz 1 im Rahmen seines Auftrags ist der Widerspruch statthaft. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Hilft der Beauftragte nicht ab, entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/73?asof=2023-12-30#abs-2 (2) Werden an einem Flugplatz nach § 27d Absatz 4 die in Absatz 1 genannten Beauftragten nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) von einem Flugplatzunternehmen oder einem Land einer Flugsicherungsorganisation nach § 31f Absatz 1 zur Wahrnehmung von Aufgaben der Flugsicherung überlassen, gilt dieser Einsatz als Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/73?asof=2023-12-30#abs-2a (2a) § 31b Absatz 3 Satz 3 ist auch für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 30. Juni 2013 enden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/73?asof=2023-12-30#abs-3 (3) Für bereits zum 29. August 2009 tätige Wirtschaftsunternehmen nach § 27c Absatz 2 Satz 3 gilt die nach § 27c Absatz 2 Satz 4 vorgeschriebene Anzeige als erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/73?asof=2023-12-30#abs-4 (4) Bis zum 31. Dezember 2014 gelten die zum 29. August 2009
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 73 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 567 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2454)
BGBl. 2012 I S. 2454
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