Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2454
BGBl. 2012 I S. 2454 · 12.615 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte
im See- und Binnenschiffsverkehr sowie zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz
(EU-FahrgRSchG)
§1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verord-
nung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahr-
gastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl.
L 334 vom 17.12.2010, S. 1).
§2
Aufgaben des Bundes
Dem Bund obliegt die Durchsetzung der Fahrgast-
rechte auf dem Gebiet des See- und Binnenschiffs-
verkehrs.
§3
Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde für die Durchsetzung der
Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 ist das Eisenbahn-Bun-
desamt.
(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Behörde ist Be-
schwerdestelle für Beschwerden über einen mut-
maßlichen Verstoß gegen die Verordnung (EU)
Nr. 1177/2010 nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1177/2010.
§4
Befugnisse
(1) Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EU)
Nr. 1177/2010 erforderlich ist, kann die zuständige
Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur
Feststellung, Beseitigung oder Verhütung von Ver-
stößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 erfor-
derlich sind. Sie kann insbesondere
1. den verantwortlichen Beförderer, Reisevermittler,
Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber im Sinne
des Artikels 3 Buchstabe d, p, q und s der Verord-
nung (EU) Nr. 1177/2010 verpflichten, einen festge-
stellten Verstoß gegen die genannte Verordnung zu
beseitigen oder künftige Verstöße zu unterlassen,
2. von dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveran-
stalter oder Terminalbetreiber alle erforderlichen
Auskünfte innerhalb einer zu bestimmenden ange-
messenen Frist verlangen,
3. für die Erfüllung der in Satz 1 sowie in den Nummern 1
und 2 genannten Befugnisse von dem verant-
wortlichen Beförderer, Reisevermittler, Reiseveran-
stalter oder Terminalbetreiber im Sinne des Arti-
kels 3 Buchstabe d, p, q und s der Verordnung (EU)
Nr. 1177/2010
a) verlangen, Einsicht in die erforderlichen Schrift-
oder Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen
und Vertragsunterlagen, zu erhalten,
b) Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien,
auch von Datenträgern, anfertigen oder solche
verlangen,
c) die unter Buchstabe b genannten Unterlagen und
Datenträger nutzen und hierfür – soweit erforder-
lich – speichern.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 sind die von der zu-
ständigen Behörde beauftragten Personen befugt,
Wasserfahrzeuge, Betriebsräume sowie Geschäfts-
räume während der üblichen Betriebs- oder Geschäfts-
zeit zu betreten.
(3) Im Falle der Speicherung nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 Buchstabe c sind Abschriften, Auszüge,
Ausdrucke oder Kopien und Datenträger nach Ab-
schluss der jeweiligen Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1
oder Satz 2 Nummer 1 und 2 in jedem Einzelfall von der
zuständigen Behörde unverzüglich zu löschen.
(4) Eine nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zur Aus-
kunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder
einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-
prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. Sie ist über ihr Recht zur Verweigerung der Aus-
kunft zu belehren.
(5) Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen
nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaß-
nahmen geltenden Bestimmungen durchsetzen. Bei
der Verhängung eines Zwangsgeldes kann dieses bis
zu 500 000 Euro betragen.
§5
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder
Terminalbetreiber, die nach Gesetz oder Satzung zu

deren Vertretung berufenen Personen und die von ih-
nen bestellten Vertreter sowie die Eigentümer und
sonstigen nutzungsberechtigten Personen der in § 4
Absatz 2 bezeichneten Wasserfahrzeuge, Betriebs-
und Geschäftsräume sind verpflichtet,
1. die Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und
Absatz 2 zu dulden und
2. die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten
Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unter-
stützen.
Insbesondere sind die in Satz 1 genannten Personen
verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
und den von ihr beauftragten Personen die in Betracht
kommenden Räume zu öffnen.
§6
Schlichtungsstelle
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförde-
rung im See- und Binnenschiffsverkehr kann der Fahr-
gast eine geeignete Schlichtungsstelle anrufen, wenn
sich der Vertragspartner bereit erklärt hat, an der
Schlichtung teilzunehmen.
(2) Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Streitigkeiten wegen der Verletzung der nach der
Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 bestehenden Rechte
und Pflichten sowie
2. Streitigkeiten wegen Verlust, Beschädigung oder
verspäteter Ablieferung von Gepäck eines Fahrgas-
tes oder von sonstigen Sachen, die ein Fahrgast an
sich getragen oder mit sich geführt hat.
Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt durch die
Schlichtung unberührt.
(3) Eine Schlichtungsstelle ist insbesondere geeig-
net, wenn sie die folgenden Grundsätze für die außer-
gerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten
befolgt:
1. Die Schlichtungsstelle muss unabhängig sein und
hierdurch unparteiisches Handeln sicherstellen; bei
Kollegialentscheidungen kann die Unabhängigkeit
durch eine paritätische Mitwirkung der Vertreter von
Verbrauchern und Unternehmen gewährleistet wer-
den.
2. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen
vorbringen können und rechtliches Gehör erhalten.
3. Die Schlichter und ihre Hilfspersonen müssen die
Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von
denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhal-
ten.
4. Das Schlichtungsverfahren muss zügig und für die
Fahrgäste unentgeltlich durchgeführt werden.
5. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zu-
gänglich sein.
(4) Die Schlichtungsstelle nach Absatz 1 kann nicht
angerufen werden, wenn der Anspruch nicht unmittel-
bar gegenüber dem Beförderer, Reiseveranstalter oder
Reisevermittler geltend gemacht worden ist oder seit
der Geltendmachung gegenüber dem Beförderer, Rei-
severanstalter oder Reisevermittler nicht mehr als
30 Tage vergangen sind.
(5) Die Beförderer, Reiseveranstalter und Reisever-
mittler haben bei der Beantwortung einer Beschwerde
im Zusammenhang mit den unter die Verordnung (EU)
Nr. 1177/2010 fallenden Rechten und Pflichten auf die
Möglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die
Adresse geeigneter Schlichtungsstellen mitzuteilen.
(6) Eine Schlichtungsstelle im Sinne des Absatzes 1
kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlich-
tungsstelle sein.
(7) Die Schlichtungsstelle im Sinne des Absatzes 1
bedarf der Anerkennung des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundes-
ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz. Die Anerkennung ist im Bundesanzei-
ger bekannt zu machen.
§7
Kosten
Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Kosten (Gebüh-
ren und Auslagen) für seine Amtshandlungen nach die-
sem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der
Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
§8
Verordnungsermächtigung
Zur Durchsetzung der Fahrgastrechte im See- und
Binnenschiffsverkehr nach der Verordnung (EU)
Nr. 1177/2010 wird das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung zur Wahrnehmung der Auf-
gaben des Bundes nach § 2 ermächtigt, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. zu bestimmen, dass die Durchsetzung der Verord-
nung (EU) Nr. 1177/2010 nach deren Artikel 25 Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 von einer anderen
Bundesoberbehörde seines Geschäftsbereichs, die
zum Zwecke der Wahrnehmung Verkehrsträger
übergreifender Aufgaben im Bereich der Wahrung
von Fahrgastrechten durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes errichtet worden ist, wahrgenommen
wird,
2. das Verfahren zur Durchsetzung der Fahrgastrechte
im See- und Binnenschiffsverkehr nach der Verord-
nung (EU) Nr. 1177/2010 zu regeln,
3. die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebüh-
renhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder
Rahmensätze vorzusehen,
4. Regelungen zur Berichterstattung über die Durch-
setzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nach
deren Artikel 26 zu treffen,
5. weitere Anforderungen an die Schlichtungsstelle und
das von ihr zu gewährleistende Verfahren nach § 6
zu regeln.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 5 bedürfen
des Einvernehmens des Bundesministeriums für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des
Bundesministeriums der Justiz.
§9
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Union über die Fahr-
gastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr zuwider-
handelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4

für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung durch Rechtsverordnung bestimmte Be-
hörde.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, soweit dies zur
Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,
die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 geahndet
werden können.
Artikel 2
Änderung des
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
§ 2 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgeset-
zes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012
(BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. das Eisenbahn-Bundesamt im Fall eines Ver-
dachtes eines innergemeinschaftlichen Versto-
ßes gegen den in der Nummer 18 des Anhanges
der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten
Rechtsakt und die zu seiner Durchsetzung erlas-
senen Rechtsvorschriften,“.
2. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
Artikel 3
Änderung des
Luftverkehrsgesetzes
In § 73 Absatz 4 des Luftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007
(BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden
ist, wird im einleitenden Satzteil die Angabe „31. De-
zember 2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2014“
ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2454. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6a4c40acbf06c4fd….