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Artikel 3 · BT-Drs. 17/10958 · S. 22

Zu Artikel 3 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)
Mit der Änderung wird die Übergangsfrist des § 73 Absatz 4
LuftVG um zwei Jahre, zum 31. Dezember 2014 verlängert.
Die Übergangsfrist des § 73 Absatz 4 LuftVG ist im Zuge
der Luftverkehrsgesetznovellierung im Jahre 2009 gewählt
worden. Sie gewährleistet, dass die bisherigen und teilweise
seit Jahrzehnten im deutschen Luftraum in grenznahen Be-
reichen ausgeübten Tätigkeiten ausländischer Flugsiche-
rungsorganisationen als nach § 31b Absatz 6 LuftVG ge-
stattet gelten. Der Gesetzgeber ging seinerzeit davon aus,
dass es bis zum 31. Dezember 2012 möglich sei, mit den be-
treffenden Staaten Vereinbarungen zu erzielen, in der die
Wahrnehmung von Aufsichtsmaßnahmen, die Durchfüh-
rung von Kontroll- und Durchsetzungsbefugnissen sowie
die Sicherstellung der verfassungsmäßigen Aufgabenerfül-
lung der Luftstreitkräfte der Bundeswehr gegenüber der an-
deren Flugsicherungsorganisation geregelt sind. Diese Pro-
blematik stand seinerzeit insbesondere auch bei den gerade
angelaufenen Staatsvertragsverhandlungen zur Errichtung
eines Funktionalen Luftraumblocks „Europe Central“
(FABEC) im Vordergrund. Zum damaligen Zeitpunkt war
allerdings nicht absehbar, welche Rolle den Funktionalen
Luftraumblöcken in der Frage der grenzüberschreitenden
Flugsicherung zukommen würde und welche komplexen
Fragestellungen sich bei der Regelung der Aufsicht und
Kontrolle ausländischer Flugsicherungsorganisationen stel-
len würden. Die Erörterung dieser Fragen mit den Mitglied-
staaten des FABEC hat erhebliche Zeit in Anspruch genom-
men. Der Vertrag über die Errichtung des Funktionalen
Luftraumblocks „Europe Central“ zwischen der Bundesre-
publik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französi-
schen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Kö-
nigreich 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.045 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/10958, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.474–80.519 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert a87f18975fccae07….

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