§ 33
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 24.11.2015 – I-1 U 62/15
- BGH, 08.11.2016 – VI ZR 694/15Luftfahrzeughalterhaftung: Schadenersatzanspruch eines Flugsicherungsunternehmens gegen den Luftfahrzeughalter wegen der Zerstörung von der Flugsicherung dienenden Einrichtungen beim Landeanflug
- LG München II, 13.09.2019 – 11 O 5671/15 Ent
- OLG Düsseldorf, 10.03.2008 – I-1 U 161/07
- LG Düsseldorf, 12.01.2015 – 9 O 324/06
- OLG Hamm, 23.10.2023 – 20 U 142/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/33#abs-1 (1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber einem Fluggast sowie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/33#abs-2 (2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.