Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 15 Schlepp- und Reklameflüge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 05.04.2006 – 8 S 1976/05Zitiert von 6
- OLG Stuttgart, 23.04.2009 – 7 U 220/08
- VG Düsseldorf, 18.07.2013 – 6 K 2604/12Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 08.11.2006 – 3 K 3286/05Zitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 19.08.2011 – 10 L 745/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/15#abs-1 (1) Reklameflüge mit geschleppten Gegenständen bedürfen der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Luftfahrzeugführer seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/15#abs-2 (2) Auf das Schleppen von Gegenständen zu anderen als zu Reklamezwecken ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden; Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt nicht für Arbeitsflüge von Drehflüglern. Das Schleppen von Segelflugzeugen und Hängegleitern bedarf nicht der Erlaubnis nach Absatz 1; es genügt die Schleppberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung über Luftfahrtpersonal.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/15#abs-3 (3) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis nach Absatz 1 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, vor allem zur Verhinderung von Lärmbelästigungen, mit Auflagen verbinden. Sie kann insbesondere in Abweichung von § 37 höhere Sicherheitsmindesthöhen bestimmen und die Erlaubnis zeitlich beschränken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/15#abs-4 (4) Reklameflüge, bei denen die Reklame nur in der Beschriftung des Luftfahrzeugs besteht, bedürfen keiner Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/15#abs-5 (5) Flüge zur Reklame mit akustischen Mitteln sind verboten.