Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
LuftBO§ 24 Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VG München, 14.02.2025 – M 31 K 24.3902
- VG Gera, 21.02.2017 – 3 K 733/15 Ge
- OVG NRW, 28.06.2001 – 20 B 1124/00.AK
- OVG NRW, 28.06.2001 – 20 B 1345/00.AK
- OVG NRW, 28.06.2001 – 20 B 1391/00.AK
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/24#abs-1 (1) Ein Luftfahrzeug darf nur in Übereinstimmung mit den im zugehörigen Flughandbuch und in anderen Betriebsanweisungen angegebenen Leistungsdaten und festgelegten Betriebsgrenzen betrieben werden. Das Flughandbuch ist an Bord des Luftfahrzeugs mit Ausnahme der nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräte mitzuführen. Die Zulassungsbehörde kann auf Antrag des Halters weitere Ausnahmen zulassen, sofern der Flugbesatzung die für den Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlichen Daten zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/24#abs-2 (2) Für jeden Flug ist zu prüfen, ob die Startmasse begrenzt werden muß oder ob der Flug überhaupt durchgeführt werden kann. Hierbei sind, soweit erforderlich, alle die Leistung des Luftfahrzeugs beeinflussenden Faktoren, insbesondere Masse des Luftfahrzeugs, Luftdruck, Temperatur und Wind sowie Höhe, Beschaffenheit und Zustand der Start- und Landebahnen, zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/24#abs-3 (3) Luftfahrzeuge, deren Tragflächen, Rotorblätter, Steuerflächen oder Propeller einen die Flugsicherheit gefährdenden Eis-, Reif- oder Schneebelag aufweisen, dürfen nicht starten.