§ 1c
Stand: 10.06.2019
Die Berechtigung zum Verkehr im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland haben nach Maßgabe des § 1 Abs. 1
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1c LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 24.07.2008 – 4 A 3001.07Zitiert von 44
- VG Hannover, 14.02.2023 – 5 B 3812/22
- OVG Niedersachsen, 18.07.2007 – 12 LC 56/07Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 1c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3123)
BGBl. 2013 I S. 3123
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08.05.2012 Ausfertigung
§ 1c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I 1032)
BGBl. 2012 I S. 1032
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.