Gesetze / Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
LuftSiZÜV§ 7
Stand: 03.05.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/7#abs-1 (1) Werden den nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes beteiligten Behörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung gemäß § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber oder den nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden hinsichtlich der in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen im Nachhinein bedeutsame Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz bekannt, sind diese verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde hierüber unverzüglich zu unterrichten. Werden der Luftsicherheitsbehörde nachträglich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen bekannt oder entstehen nachträglich Zweifel an der Identität des Betroffenen, so darf die Luftsicherheitsbehörde zur Prüfung der Aufhebung der Feststellung der Zuverlässigkeit die erforderlichen Auskünfte entsprechend § 4 Abs. 2 bis 7 einholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/7#abs-2 (2) Für die Dauer der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 kann bei Personen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse des Einzelfalls versagt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/7#abs-3 (3) Wird das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung zurückgenommen oder widerrufen, gelten die Mitteilungspflichten des § 6 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Bei Luftfahrern ist auch die für die Aufhebung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständige Luftfahrtbehörde zu unterrichten. Bei Flugschülern sind der für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortliche Ausbildungsbetrieb sowie die für die Aufsicht über diesen Betrieb zuständige Luftfahrtbehörde zu unterrichten.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 7 LuftSiZÜV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 25.08.2026 – 8 CS 26.1216Luftsicherheitsrecht: Heilung eines Anhörungsmangels im Eilverfahren; vorläufige Zugangsuntersagung zum Flughafen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BAG, 21.10.2015 – 5 AZR 843/14 · Annahmeverzug - UnvermögenZitiert von 73
- VG Düsseldorf, 22.08.2023 – 6 L 2084/23
- LAG Köln, 16.09.2020 – 5 Sa 658/19Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 07.02.2019 – 6 L 181/19Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.04.2008 Ausfertigung
§ 7 umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2008 (BGBl. I 647)
BGBl. 2008 I S. 647
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.