Gesetze / Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
LuftSiZÜV§ 3
Stand: 03.05.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/3#abs-1 (1) Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung soll von den in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen bei der nach § 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde einen Monat vor der geplanten Tätigkeit oder der Aufnahme einer Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 beantragt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/3#abs-2 (2) Der Antrag ist zu stellen
Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann abweichende Regelungen von Nummer 1 festlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/3#abs-3 (3) In dem Antrag sind von dem Betroffenen anzugeben:
Zusätzlich sind anzugeben oder beizufügen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/3#abs-4 (4) Der Betroffene ist verpflichtet, auf Verlangen der Luftsicherheitsbehörde
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/3#abs-5 (5) Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung auf Antrag des Betroffenen zu wiederholen. Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Wiederholungsüberprüfung entsprechend. Wird die Zuverlässigkeit verneint, kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung frühestens nach Ablauf von einem Jahr nach Mitteilung des letzten Überprüfungsergebnisses gestellt werden; dies gilt nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass die Gründe für die Verneinung der Zuverlässigkeit entfallen sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/3#abs-6 (6) Der für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortliche Ausbildungsbetrieb teilt der nach § 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Aufnahme der Ausbildung mit. Der Wechsel eines Ausbildungsbetriebs ist durch den neuen Ausbildungsbetrieb der Luftsicherheitsbehörde, die die Bescheinigung der Zuverlässigkeitsüberprüfung ausgestellt hat, anzuzeigen. Wird das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung zurückgenommen oder widerrufen, darf die Ausbildung nicht fortgeführt werden.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 3 LuftSiZÜV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 04.03.2024 – 6 L 3102/23
- VG Neustadt an der Weinstraße, 10.03.2021 – 3 K 914/20.NW
- VG Düsseldorf, 21.02.2019 – 6 L 3108/18Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 22.08.2023 – 6 L 2084/23
- VGH Baden-Württemberg, 22.06.2021 – 8 S 3419/20Zitiert von 13
- VG Düsseldorf, 07.02.2019 – 6 L 181/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 25.08.2026 – 8 CS 26.1216Luftsicherheitsrecht: Heilung eines Anhörungsmangels im Eilverfahren; vorläufige Zugangsuntersagung zum Flughafen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 07.07.2026 – 6 L 1888/26Luftsicherheitsrechtlicher Eilrechtsschutz; kein Anspruch auf Erlass eines vorläufigen Feststellungsverwaltungsakts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Hessen, 20.01.2025 – 17 SLa 224/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 LuftSiZÜV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.04.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I 840)
BGBl. I S. 840
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02.04.2008 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2008 (BGBl. I 647)
BGBl. 2008 I S. 647
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.