Gesetze / Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
LuftSiZÜV§ 5
Stand: 03.05.2020
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG München, 25.01.2024 – M 24 K 23.1615
- VG Hannover, 24.11.2016 – 5 A 3866/16Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 22.06.2021 – 8 S 3419/20Zitiert von 11
- VG Köln, 18.11.2011 – 4 K 5812/10Zitiert von 1
- VG Köln, 10.11.2010 – 4 L 1322/10Zitiert von 1
- VG Köln, 19.12.2023 – 18 L 1733/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 13.06.2025 – 5 V 459/25
- VG Regensburg, 31.03.2025 – RN 8 K 24.241
- VG Düsseldorf, 09.01.2025 – 6 L 3684/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 LuftSiZÜV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/5#abs-1 (1) Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbleiben auch, wenn der Betroffene die ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/5#abs-2 (2) Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, gilt die Feststellung fünf Jahre ab Bekanntgabe oder, wenn zuvor die personenbezogenen Daten des Betroffenen von der Luftsicherheitsbehörde nach § 7 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes zu löschen sind, bis zur Löschung. Hat der Betroffene die Wiederholungsüberprüfung (§ 3 Abs. 5) spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt er bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig. Werden bei der Wiederholungsüberprüfung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen bekannt oder entstehen Zweifel an der Identität des Betroffenen, kann bei Personen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse des Einzelfalls versagt werden.