Gesetze / Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
LuftSiZÜV§ 7
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Werden den nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes beteiligten Behörden oder Stellen oder den nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden hinsichtlich der in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen im Nachhinein bedeutsame Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz bekannt, sind diese verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde hierüber unverzüglich zu unterrichten. Werden der Luftsicherheitsbehörde nachträglich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen bekannt oder entstehen nachträglich Zweifel an der Identität des Betroffenen, so darf die Luftsicherheitsbehörde zur Prüfung der Aufhebung der Feststellung der Zuverlässigkeit die erforderlichen Auskünfte entsprechend § 4 Abs. 2 bis 7 einholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Dauer der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 kann bei Personen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse des Einzelfalls versagt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung zurückgenommen oder widerrufen, gelten die Mitteilungspflichten des § 6 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Bei Luftfahrern ist auch die für die Aufhebung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständige Luftfahrtbehörde zu unterrichten.
Änderungsverlauf
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02.04.2008 Ausfertigung
§ 7 umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2008 (BGBl. I 647)
BGBl. 2008 I S. 647
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