Gesetze / Luftsicherheitsgesetz
LuftSiG§ 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- VG Braunschweig, 02.06.2022 – 2 B 51/22Zitiert von 1
- LG Köln, 25.04.2023 – 5 O 250/22
- VG Neustadt an der Weinstraße, 10.03.2021 – 3 K 914/20.NW
- LG Frankfurt am Main, 05.08.2020 – 2-04 O 405/19
- OLG Frankfurt am Main, 19.01.2017 – 1 U 139/15Zitiert von 5
- OVG NRW, 16.10.2008 – 20 A 2921/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.04.2008 – 20 A 971/07Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 LuftSiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/4#abs-1 (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den Einzelnen oder die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/4#abs-2 (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/4#abs-3 (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.