Gesetze / Luftsicherheitsgesetz
LuftSiG§ 10 Zugangsberechtigung
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/10#abs-1 (1) Der Zugang oder die Verschaffung des Zugangs zur Luftseite eines Flugplatzes sowie zu dessen Sicherheitsbereich ohne Berechtigung ist verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/10#abs-2 (2) Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berechtigung zum Zugang zur Luftseite eines Flugplatzes sowie zum Zugang zu dessen Sicherheitsbereich oder zum sensiblen Teil der Sicherheitsbereiche erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen zu entziehen ist. Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Absatz 1 kann der betroffenen Person zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis durch den Unternehmer nach § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 ausgestellt werden. Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, den Ausweis in den Sicherheitsbereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben. Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen. Sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 10 LuftSiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 12.05.2005 – 2 K 264/05
- VG Düsseldorf, 09.01.2025 – 6 L 3684/24Zitiert von 1
- VGH Hessen, 07.09.2023 – 9 B 495/23Zitiert von 6
- VG Cottbus, 06.01.2021 – 3 L 546/20Zitiert von 3
- LAG Köln, 16.09.2020 – 5 Sa 658/19Zitiert von 3
- VG Hannover, 28.08.2017 – 5 B 1965/17Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 19.10.2011 – 4 L 1271/11Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 – 8 S 775/05
- OVG NRW, 28.04.2005 – 20 A 4721/03Luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit nach Verurteilung wegen Betäubungsmittelkriminalität Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 LuftSiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 154 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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23.02.2017 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I 298)
BGBl. 2017 I S. 298
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