Gesetze / Luftsicherheitsgesetz
LuftSiG§ 10 Zugangsberechtigung
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 12.05.2005 – 2 K 264/05
- VG Düsseldorf, 09.01.2025 – 6 L 3684/24
- VGH Hessen, 07.09.2023 – 9 B 495/23Zitiert von 5
- VG Cottbus, 06.01.2021 – 3 L 546/20Zitiert von 3
- VG Hannover, 28.08.2017 – 5 B 1965/17Zitiert von 9
- VG Köln, 19.10.2011 – 4 L 1271/11Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 – 8 S 775/05
- OVG NRW, 28.04.2005 – 20 A 4721/03Luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit nach Verurteilung wegen Betäubungsmittelkriminalität KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 LuftSiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/10#abs-1 (1) Der Zugang oder die Verschaffung des Zugangs zur Luftseite eines Flugplatzes sowie zu dessen Sicherheitsbereich ohne Berechtigung ist verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/10#abs-2 (2) Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berechtigung zum Zugang zur Luftseite eines Flugplatzes sowie zum Zugang zu dessen Sicherheitsbereich oder zum sensiblen Teil der Sicherheitsbereiche erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen zu entziehen ist. Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Absatz 1 kann der betroffenen Person zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis durch den Unternehmer nach § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 ausgestellt werden. Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, den Ausweis in den Sicherheitsbereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben. Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen. Sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen.