Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
Die in § 104 Abs. 2 geforderte Berufsausbildung kann ersetzt werden
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 105 geändert durch Artikel 133 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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15.02.2013 Ausfertigung
§ 105 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 293)
BGBl. 2013 I S. 293
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 105 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.