Gesetze / Gesetz über den Beruf des Logopäden
LogopG§ 4
Stand: 02.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LogopG/4#abs-1 (1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an staatlich anerkannten Schulen für Logopäden durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LogopG/4#abs-2 (2) Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulabschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LogopG/4#abs-3 (3) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LogopG/4#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Logopäden anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LogopG/4#abs-5 (5) bis (7) (weggefallen)
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 LogopG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018 143)
BGBl. 2020 I S. 1018
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 17c des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3191)
BGBl. 2016 I S. 3191
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25.09.2009 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 2009 (BGBl. I 3158)
BGBl. 2009 I S. 3158
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.