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Artikel 3 · BT-Drs. 16/9898 · S. 7

Zu Artikel 1 bis 4 des Gesetzentwurfs

Zu Artikel 1 bis 4 des Gesetzentwurfs
Die Artikel 1, 2, 3 und 4 des Gesetzentwurfs dienen der Ein-
führung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Ergo-
therapeuten (Artikel 1), Hebammen (Artikel 2), Logopäden
(Artikel 3) und Physiotherapeuten (Artikel 4). Die Modell-
klausel sieht ein zeitlich befristetes Abweichen von der Vor-
gabe der Gesetze, wonach die Ausbildung jeweils an staat-
lich anerkannten Schulen stattfindet, sowie den dazugehö-
rigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen vor. Insbe-
sondere wird damit eine parallele akademische Ausbildung
in den im Gesetzentwurf enthaltenen Berufen ermöglicht.
Die Bundesregierung begrüßt den Gesetzentwurf, weil er die
Diskussion über die Weiterentwicklung der grundständigen
Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen, z. B. durch
akademische Ausbildungsangebote, auch von Länderseite
anstößt. Allerdings bedarf er aus Sicht der Bundesregierung
einer weiteren intensiven Diskussion im Gesetzgebungsver-
fahren.
So fehlen dem Gesetzentwurf, obwohl er von Modellvorha-
ben ausgeht, wesentliche Elemente wie Aussagen zur Dauer
der zeitlichen Befristung, zur Evaluation sowie dem Um-
gang mit den Ergebnissen der Modelle: Letzteres erscheint
der Bundesregierung insbesondere im Hinblick auf die Frage
wichtig, ob die Erprobung auf eine dauerhafte Etablierung
von akademischen und nichtakademische Ausbildungen ne-
beneinander oder eine Akademisierung der grundständigen
Ausbildungen abzielt. Diese Aussagen sind aus Sicht der
Bundesregierung von Bedeutung, weil Modellvorhaben ge-
nerell die Einheitlichkeit der Berufsqualifikationen gefähr-
den. Sie sind aber auch für die Patientinnen und Patienten
wichtig, die über die Qualifikation ihrer Behandler infor-
miert sein wollen, wie für die Bewerberinnen und Bewerber
bei der Frage, welchen A

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.730 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/9898, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 10.060–13.790 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert a5d1b51e11a3e06f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP