Gesetze / Gesetz über den Beruf des Logopäden
LogopG§ 3
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BVerwG, 28.04.2010 – 3 C 22/09Logopädie; Widerruf der Berufserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit; Beurteilungszeitpunkt; Berufsbild; keine Teilbarkeit von Patientengruppen; Verhältnismäßigkeit; strafrechtliches BerufsverbotZitiert von 61
- VG Schleswig, 07.07.2020 – 12 B 28/20Zitiert von 2
- VG Göttingen, 10.11.2010 – 1 A 169/09
- VG Regensburg, 21.08.2024 – RN 5 K 23.1400
- OVG Niedersachsen, 27.11.2009 – 8 ME 196/09Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LogopG/3#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht vorgelegen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LogopG/3#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LogopG/3#abs-3 (3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.