Gesetze / Liquiditätsverordnung
LiqV§ 3 Zahlungsmittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LiqV/3#abs-1 (1) Als Zahlungsmittel sind im Laufzeitband 1 vorbehaltlich Absatz 3 zu erfassen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LiqV/3#abs-2 (2) Als Zahlungsmittel sind entsprechend ihren Restlaufzeiten in den Laufzeitbändern 1 bis 4 vorbehaltlich Absatz 3 zu erfassen
soweit die jeweiligen Restlaufzeiten zum Meldestichtag die Dauer eines Jahres nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LiqV/3#abs-3 (3) Keine liquiditätswirksamen Zahlungsmittel im Sinne der Absätze 1 und 2 sind
Änderungsverlauf
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22.12.2017 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2017 (BGBl. I 4033)
BGBl. 2017 I S. 4033
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06.12.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I 4166)
BGBl. 2013 I S. 4166
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 27 Abs. 14 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.