Gesetze / Liquiditätsverordnung
LiqV§ 4 Zahlungsverpflichtungen
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LiqV/4#abs-1 (1) Als Zahlungsverpflichtungen sind im Laufzeitband 1 zu erfassen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LiqV/4#abs-2 (2) Als Zahlungsverpflichtungen sind entsprechend ihren Restlaufzeiten in den Laufzeitbändern 1 bis 4 zu erfassen
wenn die jeweiligen Restlaufzeiten zum Meldestichtag ein Jahr nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LiqV/4#abs-3 (3) Die während der auf den Meldestichtag folgenden zwölf Monate erwarteten Inanspruchnahmen unwiderruflich zugesagter Investitionskredite und grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen, die nach Baufortschritt ausgezahlt werden, sind zu erfassen in Höhe von
Änderungsverlauf
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22.12.2017 Ausfertigung
§ 4 geändert, Abs. 2 Nr. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2017 (BGBl. I 4033)
BGBl. 2017 I S. 4033
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06.12.2013 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I 4166)
BGBl. 2013 I S. 4166
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.