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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 4166

BGBl. 2013 I S. 4166 · 5.401 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 4166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4166
                                                       Erste Verordnung
                                            zur Änderung der Liquiditätsverordnung1
                                                           Vom 6. Dezember 2013

  Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf
Grund
– des § 11 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 des Kreditwesen-
  gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 16 des Geset-
  zes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu
  gefasst worden ist, nach Anhörung der Spitzenver-
  bände der Institute und

– des § 51b Absatz 2 Satz 1 und 3 des Kreditwesen-
  gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 84 des Geset-

  zes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) eingefügt

  worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbandes
  der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung,

jeweils im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:

                               Artikel 1

                          Änderung der
                      Liquiditätsverordnung
  Die Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3117), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 14
des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
              „5. nicht wie Anlagevermögen bewertete
                  Wertpapiere, die zum Handel an einer an-
                  erkannten Börse im Sinne des Artikels 4
                  Absatz 1 Nummer 72 der Verordnung (EU)

                  Nr. 575/2013 des Europäischen Parla-
                  ments und des Rates vom 26. Juni 2013
                  über Aufsichtsanforderungen an Kredit-
                  institute und Wertpapierfirmen und zur Än-
                  derung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
    Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von
    Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie
    2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und
    2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie der Anpassung
    des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro-
    päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichts-
    anforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Ände-
    rung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
    S. 1).

              (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) in einem
              Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
              oder an einer Wertpapierbörse nach § 1
              Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zuge-
              lassen sind (börsennotierte Wertpapiere),
              einschließlich der dem Institut als Pensi-
              onsnehmer oder Entleiher im Rahmen von
              Pensionsgeschäften oder Leihgeschäften
              übertragenen Papiere,“.

      bb) In Nummer 6 werden die Wörter „KSA-Risiko-

          gewicht nach § 26 Nr. 1 oder 2 der Solvabili-

          tätsverordnung“ durch die Wörter „Risikoge-
          wicht nach Artikel 114 der Verordnung (EU)
          Nr. 575/2013“ ersetzt.
      cc) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 20a des

          Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Arti-
          kel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
          ersetzt.
   b) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „des
      § 20a des Kreditwesengesetzes“ durch die
      Wörter „des Artikels 129 der Verordnung (EU)
      Nr. 575/2013“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 Nummer 12 werden die Wörter „qua-
   lifizierter Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne
   des § 230 Abs. 2 der Solvabilitätsverordnung“ durch
   die Wörter „von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten
   im Sinne des Artikels 255 Absatz 1 der Verordnung
   (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Eine auf eine fremde Währung lautende
      Position ist zu dem Referenzkurs, der von der
      Europäischen Zentralbank am Meldestichtag
      festgestellt und von der Deutschen Bundesbank
      veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), in

      Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von
      Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröf-

      fentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststell-
      baren An- und Verkaufskursen des Stichtages zu-
      grunde zu legen.“

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Institute dürfen abweichend von Absatz 3
      intern verwendete Fremdwährungsumrechnungs-
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      kurse aus eigenen Risikomodellen, die für auf-
      sichtliche Zwecke zugelassen sind, weiterhin be-
      rücksichtigen, wenn sie diese bereits vor dem
      1. Januar 2014 konsistent berücksichtigt haben.“
4. In § 10 Absatz 4 Satz 1 werden die Angaben „§ 2a

   Abs. 1 Nr. 1 bis 5“ und „§ 2a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2“
   jeweils durch die Angabe „§ 2a Absatz 5“ ersetzt.

5. In Anlage 2 Seite 5 Zeile 380 wird das Wort „Qualifi-
   zierte“ gestrichen.

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
                                  Berlin, den 6. Dezember 2013
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 4166. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes decebab34345f1bd….