Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 4166
BGBl. 2013 I S. 4166 · 5.401 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erste Verordnung
zur Änderung der Liquiditätsverordnung1
Vom 6. Dezember 2013
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf
Grund
– des § 11 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 des Kreditwesen-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 16 des Geset-
zes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu
gefasst worden ist, nach Anhörung der Spitzenver-
bände der Institute und
– des § 51b Absatz 2 Satz 1 und 3 des Kreditwesen-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 84 des Geset-
zes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) eingefügt
worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbandes
der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung,
jeweils im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:
Artikel 1
Änderung der
Liquiditätsverordnung
Die Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3117), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 14
des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. nicht wie Anlagevermögen bewertete
Wertpapiere, die zum Handel an einer an-
erkannten Börse im Sinne des Artikels 4
Absatz 1 Nummer 72 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013
über Aufsichtsanforderungen an Kredit-
institute und Wertpapierfirmen und zur Än-
derung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie
2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und
2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie der Anpassung
des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichts-
anforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Ände-
rung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
S. 1).
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) in einem
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
oder an einer Wertpapierbörse nach § 1
Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zuge-
lassen sind (börsennotierte Wertpapiere),
einschließlich der dem Institut als Pensi-
onsnehmer oder Entleiher im Rahmen von
Pensionsgeschäften oder Leihgeschäften
übertragenen Papiere,“.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „KSA-Risiko-
gewicht nach § 26 Nr. 1 oder 2 der Solvabili-
tätsverordnung“ durch die Wörter „Risikoge-
wicht nach Artikel 114 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013“ ersetzt.
cc) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 20a des
Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Arti-
kel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „des
§ 20a des Kreditwesengesetzes“ durch die
Wörter „des Artikels 129 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 Nummer 12 werden die Wörter „qua-
lifizierter Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne
des § 230 Abs. 2 der Solvabilitätsverordnung“ durch
die Wörter „von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten
im Sinne des Artikels 255 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine auf eine fremde Währung lautende
Position ist zu dem Referenzkurs, der von der
Europäischen Zentralbank am Meldestichtag
festgestellt und von der Deutschen Bundesbank
veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), in
Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von
Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröf-
fentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststell-
baren An- und Verkaufskursen des Stichtages zu-
grunde zu legen.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Institute dürfen abweichend von Absatz 3
intern verwendete Fremdwährungsumrechnungs-

kurse aus eigenen Risikomodellen, die für auf-
sichtliche Zwecke zugelassen sind, weiterhin be-
rücksichtigen, wenn sie diese bereits vor dem
1. Januar 2014 konsistent berücksichtigt haben.“
4. In § 10 Absatz 4 Satz 1 werden die Angaben „§ 2a
Abs. 1 Nr. 1 bis 5“ und „§ 2a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2“
jeweils durch die Angabe „§ 2a Absatz 5“ ersetzt.
5. In Anlage 2 Seite 5 Zeile 380 wird das Wort „Qualifi-
zierte“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 4166. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes decebab34345f1bd….