Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LZV · GV. NRW. S. 211
Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität
14 Normen · Ausgangsfassung vom 25.04.2016 · 4 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 2 — Lehramt an Grundschulen | 2 |
| § 4 — Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | 2 |
| § 3 — Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Zugang zum Vorbereitungsdienst
- § 2 Lehramt an Grundschulen
- § 3 Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen
- § 4 Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
- § 5 Lehramt an Berufskollegs
- § 6 Lehramt für sonderpädagogische Förderung
- § 7 Kombinationsbeschränkungen
- § 8 Praxiselemente im Bachelorstudium
- § 9 Praxissemester
- § 10 Übergreifende Kompetenzen
- § 11 Nachweis fremdsprachlicher Kenntnisse
- § 12 Zeugnisse, Noten
- § 13 Portfolio
- § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
- Schlussformel
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
01.07.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 448, ber. S. 457)
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Historischer Änderungsnachweis
02.07.2021 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 18.06.2021
GV. NRW. S. 818
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).