Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehramtszugangsverordnung

LZV

§ 4 Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/4#abs-1 (1) Dem Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sind insgesamt 300 LP zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches

100 LP

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches

100 LP

Bildungswissenschaften - ein Schwerpunkt:

Methoden wissenschaftlichen Arbeitens/Wissenschaftspropädeutik einschließlich

Praxiselemente nach § 7,

Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik),

Fragen der Inklusion,

Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit

sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP

41 LP

Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

6 LP

Praxissemester nach § 8

25 LP

Bachelor- und Masterarbeit

28 LP

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/4#abs-2 (2) Als Fächer sind zugelassen: Biologie, Chemie, Chinesisch, Deutsch, Englisch, Ernährungslehre, Evangelische Religionslehre, Französisch, Geographie, Geschichte, Griechisch, Informatik, Islamische Religionslehre, Italienisch, Japanisch, Katholische Religionslehre, Kunst, Latein, Mathematik, Musik, Niederländisch, Pädagogik, Philosophie/Praktische Philosophie, Physik, Psychologie, Rechtswissenschaft, Russisch, Wirtschaft-Politik/Sozialwissenschaften, Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft), Spanisch, Sport, Technik, Türkisch. Als eines der beiden Fächer ist Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Geschichte, Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Latein, Mathematik, Philosophie/Praktische Philosophie, Physik, Wirtschaft-Politik/Sozialwissenschaften, Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft) oder Spanisch zu wählen. Ein Fach nach Satz 2 kann durch ein anderes Fach nach Satz 1 ersetzt werden, wenn dieses Fach im Rahmen eines bilingualen Studiengangs studiert wurde, der Absolventinnen und Absolventen befähigt, in ihrem Fach auf der sprachlichen Kompetenzstufe C1 des Gemeinsamen Europäischer Referenzrahmen für Sprachen des Europarates „Lernen, lehren, beurteilen“ zu arbeiten. An Stelle von zwei Unterrichtsfächern kann auch nur das Unterrichtsfach Kunst oder nur das Unterrichtsfach Musik treten (jeweils 200 LP). Eines der Unterrichtsfächer nach Satz 2 kann statt eines zweiten Unterrichtsfachs mit einer der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen verbunden werden, wenn dies in begründeten Ausnahmefällen erforderlich ist und das für Schulen zuständige Ministerium dem zustimmt: Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, Förderschwerpunkt Sehen. Die Zustimmung nach Satz 5 wird von der Hochschule rechtzeitig vor Einschreibung der Bewerberinnen und Bewerber in den Studiengang eingeholt.

§ 3 § 5