Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehramtszugangsverordnung
LZV§ 2 Lehramt an Grundschulen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/2#abs-1 (1) Dem Studium für das Lehramt an Grundschulen sind insgesamt 300 Leistungspunkte, im Folgenden LP, zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:
Lernbereich I, Sprachliche Grundbildung
55 LP
Lernbereich II, Mathematische Grundbildung
55 LP
Lernbereich III oder Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfaches
55 LP
Vertieftes Studium des Lernbereichs I, II oder III oder des Unterrichtsfachs
12 LP
Bildungswissenschaften/Grundschulpädagogik einschließlich
Praxiselemente nach § 7,
Konzepte frühen Lernens und Konzepte vorschulischer Erziehung und Bildung,
Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik),
Fragen der Inklusion,
Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem
Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP.
64 LP
Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte
6 LP
Praxissemester nach § 8
25 LP
Bachelor- und Masterarbeit
28 LP
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/2#abs-2 (2) Als Lernbereich III sind zugelassen der Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) oder der Lernbereich Ästhetische Erziehung. Als Unterrichtsfach sind folgende Fächer zugelassen: Englisch, Evangelische Religionslehre, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Kunst, Musik und Sport. An Stelle eines dritten Lernbereichs oder eines Unterrichtsfachs kann auch das Studium von Deutsch als Zweitsprache treten, in dessen Rahmen bis zur Hälfte des Studienumfangs auch eine Vorbereitung auf herkunftssprachlichen Unterricht erfolgen kann.