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LZV

§ 2 Lehramt an Grundschulen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/2#abs-1 (1) Dem Studium für das Lehramt an Grundschulen sind insgesamt 300 Leistungspunkte, im Folgenden LP, zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:

Lernbereich I, Sprachliche Grundbildung

55 LP

Lernbereich II, Mathematische Grundbildung

55 LP

Lernbereich III oder Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfaches

55 LP

Vertieftes Studium des Lernbereichs I, II oder III oder des Unterrichtsfachs

12 LP

Bildungswissenschaften/Grundschulpädagogik einschließlich

Praxiselemente nach § 7,

Konzepte frühen Lernens und Konzepte vorschulischer Erziehung und Bildung,

Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik),

Fragen der Inklusion,

Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem

Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP.

64 LP

Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

6 LP

Praxissemester nach § 8

25 LP

Bachelor- und Masterarbeit

28 LP

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/2#abs-2 (2) Als Lernbereich III sind zugelassen der Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) oder der Lernbereich Ästhetische Erziehung. Als Unterrichtsfach sind folgende Fächer zugelassen: Englisch, Evangelische Religionslehre, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Kunst, Musik und Sport. An Stelle eines dritten Lernbereichs oder eines Unterrichtsfachs kann auch das Studium von Deutsch als Zweitsprache treten, in dessen Rahmen bis zur Hälfte des Studienumfangs auch eine Vorbereitung auf herkunftssprachlichen Unterricht erfolgen kann.

§ 1 § 3