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LZV

§ 12 Zeugnisse, Noten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/12#abs-1 (1) Das Zeugnis über den Master-Abschluss weist neben der Bezeichnung „Master of Education“ auch den Bezug auf eines der Lehrämter nach den §§ 2 bis 6 aus. Zeugnisse sind jeweils auf den Tag der letzten Prüfungsleistung datiert. Sie enthalten eine Aussage über die Akkreditierung des Studiengangs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/12#abs-2 (2) Das Zeugnis enthält neben einer Gesamtnote auch Noten für die einzelnen Fächer, die Bildungswissenschaften, die Master-Arbeit sowie fachpraktische Prüfungen nach § 11 Absatz 8 des Lehrerausbildungsgesetzes. Alle Teilbereiche nach Satz 1 sind mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/12#abs-3 (3) Einzelne Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten ausgewiesen:

1 = sehr gut = eine ausgezeichnete Leistung

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

5 = mangelhaft = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Absenken oder Anheben der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Dabei sind die Zwischennoten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 ausgeschlossen. Gesamtnoten, die aus verschiedenen Noten gebildet werden, errechnen sich aus dem arithmetischen Mittel aller Einzelnoten, gewichtet nach den jeweils zu Grunde liegenden Leistungspunkten. Die Gesamtnote weist zwei Dezimalstellen aus. Notenwerte mit der Dezimalstelle 5 werden abgerundet, Notenwerte über 4,0 entsprechen der Note mangelhaft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/12#abs-4 (4) Das Zeugnis über den Bachelor-Abschluss enthält Notenwerte nach Absatz 3 Satz 1.

§ 11 § 13