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LZV

§ 5 Lehramt an Berufskollegs

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/5#abs-1 (1) Dem Studium für das Lehramt an Berufskollegs sind insgesamt 300 LP zugeordnet, die folgende Mindestanforderungen berücksichtigen:

1.

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches

(berufliche Fachrichtung nach Absatz 2 oder Unterrichtsfach nach Absatz 4)

100 LP

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches

(berufliche Fachrichtung nach Absatz 2 oder Unterrichtsfach nach Absatz 4)

100 LP

Bildungswissenschaften/Berufspädagogik einschließlich

Praxiselemente nach § 7,

Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik),

Berufspädagogik,

Fragen der Inklusion,

Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit

sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP.

41 LP

Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

6 LP

Praxissemester nach § 8

25 LP

Bachelor- und Masterarbeit

28 LP

2.

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches

(Große berufliche Fachrichtung nach Absatz 3)

140 LP

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches

(Kleine berufliche Fachrichtung nach Absatz 3)

60 LP

Bildungswissenschaften/Berufspädagogik einschließlich

Praxiselemente nach § 7,

Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik),

Berufspädagogik,

Fragen der Inklusion,

Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit

sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP.

41 LP

Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

6 LP

Praxissemester nach § 8

25 LP

Bachelor- und Masterarbeit

28 LP

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/5#abs-2 (2) Als berufliche Fachrichtung nach Absatz 1 Nummer 1 sind zugelassen: Agrarwissenschaft, Bautechnik, Biotechnik, Chemietechnik, Druck- und Medientechnik, Elektrotechnik, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft, Fahrzeugtechnik, Farbtechnik/Raumgestaltung/Oberflächentechnik, Mediendesign und Designtechnik, Gesundheitswissenschaft/Pflege, Lebensmitteltechnik, Maschinenbautechnik, Medizintechnik, Sozialpädagogik, Informationstechnik/Informatik, Textiltechnik, Wirtschaftswissenschaft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/5#abs-3 (3) Als Große berufliche Fachrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 sind in Verbindung mit den zugeordneten Kleinen beruflichen Fachrichtungen zugelassen:

Große berufliche Fachrichtung (140 LP einschließlich 15 LP Fachdidaktik)

Kleine berufliche Fachrichtung (60 LP; können bis zu 15 LP Fachdidaktik einschließen)

Agrarwissenschaft mit

Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau, Pflanzenbau, Tierhaltung, Lebensmitteltechnik, Natur- und Umweltschutz, Wirtschaftsinformatik

Bautechnik mit

Hochbautechnik, Tiefbautechnik, Holztechnik, Vermessungstechnik, Versorgungstechnik, Technische Informatik, Ingenieurtechnik, Garten- und Landschaftsbau

Elektrotechnik mit

Energietechnik, Nachrichtentechnik, Technische Informatik, Informationstechnik, Automatisierungstechnik, Ingenieurtechnik

Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft mit

Lebensmitteltechnik, Gastronomie,

Wirtschaftsinformatik

Informationstechnik/Informatik mit

Technische Informatik, Praktische Informatik, Angewandte Informatik

Maschinenbautechnik mit

Fahrzeugtechnik, Fertigungstechnik, Versorgungstechnik, Technische Informatik, Informationstechnik, Automatisierungstechnik, Ingenieurtechnik

Wirtschaftswissenschaft mit

Wirtschaftsinformatik oder

Sektorales Management

oder

Produktion, Logistik, Absatz

oder

Finanz- und Rechnungswesen, Steuern

oder

Politik.

Medizintechnik

Augenoptik, Hörakustik, Orthopädietechnik, Zahntechnik

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/5#abs-4 (4) Als Unterrichtsfach nach Absatz 1 Nummer 1 sind zugelassen: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Kunst, Mathematik, Musik, Niederländisch, Pädagogik (nicht mit der Fachrichtung Sozialpädagogik), Physik, Politik (nur in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft), Praktische Philosophie, Psychologie, Rechtswissenschaft, Russisch, Spanisch, Sport, Türkisch und Wirtschaftslehre/Politik (nicht in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft). Im Fall eines Studiums von zwei Unterrichtsfächern ist als eines der beiden Fächer Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Mathematik, Physik, Praktische Philosophie, Spanisch oder Wirtschaftslehre/Politik zu wählen. In den Fällen des Satz 3 weist die Hochschule die Studieninteressierten vor einer Einschreibung auf mögliche Mobilitätshindernisse hin, die sich aus einem Verzicht auf eine berufliche Fachrichtung bei einem Wechsel in den Vorbereitungsdienst oder den Schuldienst anderer Länder ergeben können.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/5#abs-5 (5) Eine Fachrichtung oder ein Unterrichtsfach nach Absatz 1 Nummer 1 kann statt einer zweiten beruflichen Fachrichtung mit einer der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen verbunden werden, wenn dies in begründeten Ausnahmefällen erforderlich ist und das für Schulen zuständige Ministerium dem zustimmt: Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, Förderschwerpunkt Sehen. Die Zustimmung nach Satz 1 wird von der Hochschule rechtzeitig vor Einschreibung der Bewerberinnen und Bewerber in den Studiengang eingeholt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/5#abs-6 (6) Es ist eine einschlägige fachpraktische Tätigkeit von zwölf Monaten Dauer nachzuweisen. Der überwiegende Teil der fachpraktischen Tätigkeit soll vor Abschluss des Studiums geleistet werden. Die fachpraktische Tätigkeit kann auch im Rahmen besonderer Praktika der Hochschulen erbracht werden. Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt die näheren Bestimmungen.

§ 4 § 6