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LZV

§ 8 Praxiselemente im Bachelorstudium

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/8#abs-1 (1) Die Absolventinnen und Absolventen des Eignungs- und Orientierungspraktikums gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 des Lehramtsausbildungsgesetzes verfügen über die Fähigkeit,

1. die Komplexität des schulischen Handlungsfelds aus einer professions- und systemorientierten Perspektive zu erkunden und auf die Schule bezogene Praxis- und Lernfelder wahrzunehmen und zu reflektieren,

2. erste Beziehungen zwischen bildungswissenschaftlichen Theorieansätzen und konkreten pädagogischen Situationen herzustellen,

3. erste eigene pädagogische Handlungsmöglichkeiten zu erproben und auf dem Hintergrund der gemachten Erfahrung die Studien- und Berufswahl zu reflektieren und

4. Aufbau und Ausgestaltung von Studium und eigener professioneller Entwicklung reflektiert mitzugestalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/8#abs-2 (2) Die Absolventinnen und Absolventen eines schulischen Berufsfeldpraktikums gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Lehramtsausbildungsgesetzes verfügen über die Fähigkeit,

1. typische Handlungssituationen und systemimmanente Merkmale des Berufsfelds Schule in ihrer Komplexität, einschließlich der Multiprofessionalität, zu erkennen, angeleitet zu reflektieren und daraus unterschiedliche Handlungsoptionen abzuleiten,

2. im Sinne eines Wissenstransfers Verknüpfungen zwischen im Studium erworbenen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Theorieansätzen und konkreten Handlungssituationen, auch im Sinne des forschenden Lernens, für das Berufsfeld Schule herzustellen,

3. eigene Handlungsmöglichkeiten für das Berufsfeld Schule begleitet zu erproben und

4. die eigene professionelle Entwicklung, Kompetenzentwicklung und die Studien- und Berufswahl als Lehrkraft zu reflektieren und auf dieser Grundlage weiterzuentwickeln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/8#abs-3 (3) Für die Praktika nach den Absätzen 1 und 2 sind alle Schulen zugelassen mit Ausnahme von Schulen, welche die Praktikantin oder der Praktikant als Schülerin oder Schüler besucht hat. Die Praktika können auch in einer Schulform geleistet werden, die nicht dem angestrebten Lehramt entspricht.

§ 7 § 9