Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehramtszugangsverordnung
LZV§ 3 Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/3#abs-1 (1) Dem Studium für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen sind insgesamt 300 LP zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:
Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches
80 LP
Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches
80 LP
Bildungswissenschaften/Entwicklung und Sozialisation im Jugendalter
einschließlich
Praxiselemente nach § 7,
Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik),
Lehramtsbezogener Profilbereich (etwa Arbeitslehre und Berufswahl/Berufsorientierung,
wirtschaftliches Handeln in Unternehmen und im Privathaushalt, Sozialpädagogik),
Fragen der Inklusion,
Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit
sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP.
81 LP
Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte
6 LP
Praxissemester nach § 8
25 LP
Bachelor- und Masterarbeit
28 LP
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/3#abs-2 (2) Als Fächer sind zugelassen: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Geographie, Geschichte, Hauswirtschaft (Konsum/Ernährung/Gesundheit), Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Kunst, Mathematik, Musik, Niederländisch, Praktische Philosophie, Physik, Russisch, Wirtschaft-Politik, Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft), Spanisch, Sport, Technik, Textilgestaltung und Türkisch. Als eines der beiden Fächer ist Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Geschichte, Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Mathematik, Physik, Praktische Philosophie, Wirtschaft-Politik oder Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft) zu wählen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/3#abs-3 (3) Bei einem Studium der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik kann für Einschreibungen bis zum Sommersemester 2036 als zweites Fach nach Absatz 2 Satz 1 Deutsch als Zweitsprache treten. Diese Regelung wird im Bericht gemäß § 1 Absatz 3 des Lehramtsausbildungsgesetzes im Jahr 2030 erstmalig überprüft.