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LZV

§ 3 Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/3#abs-1 (1) Dem Studium für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen sind insgesamt 300 LP zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches

80 LP

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches

80 LP

Bildungswissenschaften/Entwicklung und Sozialisation im Jugendalter

einschließlich

Praxiselemente nach § 7,

Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik),

Lehramtsbezogener Profilbereich (etwa Arbeitslehre und Berufswahl/Berufsorientierung,

wirtschaftliches Handeln in Unternehmen und im Privathaushalt, Sozialpädagogik),

Fragen der Inklusion,

Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit

sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP.

81 LP

Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

6 LP

Praxissemester nach § 8

25 LP

Bachelor- und Masterarbeit

28 LP

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/3#abs-2 (2) Als Fächer sind zugelassen: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Geographie, Geschichte, Hauswirtschaft (Konsum/Ernährung/Gesundheit), Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Kunst, Mathematik, Musik, Niederländisch, Praktische Philosophie, Physik, Russisch, Wirtschaft-Politik, Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft), Spanisch, Sport, Technik, Textilgestaltung und Türkisch. Als eines der beiden Fächer ist Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Geschichte, Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Mathematik, Physik, Praktische Philosophie, Wirtschaft-Politik oder Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft) zu wählen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/3#abs-3 (3) Bei einem Studium der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik kann für Einschreibungen bis zum Sommersemester 2036 als zweites Fach nach Absatz 2 Satz 1 Deutsch als Zweitsprache treten. Diese Regelung wird im Bericht gemäß § 1 Absatz 3 des Lehramtsausbildungsgesetzes im Jahr 2030 erstmalig überprüft.

§ 2 § 4