Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
DVLStHV§ 9 Versicherungspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LStHVDV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Tätigkeit (§ 4 Nummer 11 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LStHVDV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden.
Änderungsverlauf
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22.06.2011 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I 1126)
BGBl. 2011 I S. 1126
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 9 aufgehoben durch Artikel 110 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2010 I S. 1864
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