Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
DVLStHV§ 10 Mindestversicherungssumme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LStHVDV/10#abs-1 (1) Die Mindestversicherungssumme muss für den einzelnen Versicherungsfall 50 000 Euro betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LStHVDV/10#abs-2 (2) Eine Selbstbeteiligung von bis zu 300 Euro ist zulässig. Die Selbstbeteiligung ist auszuschließen für den Fall, dass bei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LStHVDV/10#abs-3 (3) Wird eine Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss sie mindestens 200 000 Euro betragen.