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Artikel 14 · BT-Drs. 17/4510 · S. 98

Zu Artikel 14 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 14 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind Ermächti-
gungsnormen zum Erlass von begleitenden Rechtsverord-
nungen oder ändern das geltende Recht unabhängig von den
Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG. Ein Inkrafttreten am
Tag nach der Verkündung ist für diese Vorschriften daher
sachgerecht.
Zu Absatz 2
Um keine Lücke in der Begünstigung von Unternehmen-
sumstrukturierungen eintreten zu lassen, treten die Ände-
rungen des Grunderwerbsteuergesetzes (Artikel 12) bereits
mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
Zu Absatz 3
Das Inkrafttreten des Gesetzes im Übrigen entspricht der
Umsetzungsfrist gemäß Artikel 116 Absatz 1 der Richtlinie
2009/65/EG.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 99 – Drucksache 17/4510
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf auf Büro-
kratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten be-
gründet werden.
Mit dem Gesetzentwurf werden 54 neue Informationspflich-
ten für die Wirtschaft eingeführt und neun bestehende ge-
ändert. Die Informationspflichten führen nach Angaben des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu zusätzlichen
Bürokratiekosten für die Wirtschaft von jährlich rund
3 Mio. Euro. Daneben entstehen einmalig Umstellungskos-
ten in Höhe von 3 Mio. Euro.
Die Kosten beruhen weitestgehend auf den neu eingeführten
Informationspflichten. Die kostenintensivsten Informations-
pflichten unter ihnen sind die
– Anlegerunterrichtung über vorgesehene Vertragsände-
rungen auf dauerhaftem Datenträger nach § 43 Absatz 5
Satz 1 InvG-E (jährlich rund 1 713 000 Euro),
– Anzeige von Änderungen gegenüber der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 132
Absatz 4 InvG-E (jährlich rund 248 000 Euro),
– Übermittlung von Verschmelzu

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.626 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/4510, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 470.789–480.415 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3D4 · Prüfwert bec19b05860f7bbc….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP