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Artikel 14 · BT-Drs. 17/4510 · S. 98
Zu Artikel 14 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 14 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind Ermächti- gungsnormen zum Erlass von begleitenden Rechtsverord- nungen oder ändern das geltende Recht unabhängig von den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG. Ein Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung ist für diese Vorschriften daher sachgerecht. Zu Absatz 2 Um keine Lücke in der Begünstigung von Unternehmen- sumstrukturierungen eintreten zu lassen, treten die Ände- rungen des Grunderwerbsteuergesetzes (Artikel 12) bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Zu Absatz 3 Das Inkrafttreten des Gesetzes im Übrigen entspricht der Umsetzungsfrist gemäß Artikel 116 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 99 – Drucksache 17/4510 Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf auf Büro- kratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten be- gründet werden. Mit dem Gesetzentwurf werden 54 neue Informationspflich- ten für die Wirtschaft eingeführt und neun bestehende ge- ändert. Die Informationspflichten führen nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu zusätzlichen Bürokratiekosten für die Wirtschaft von jährlich rund 3 Mio. Euro. Daneben entstehen einmalig Umstellungskos- ten in Höhe von 3 Mio. Euro. Die Kosten beruhen weitestgehend auf den neu eingeführten Informationspflichten. Die kostenintensivsten Informations- pflichten unter ihnen sind die – Anlegerunterrichtung über vorgesehene Vertragsände- rungen auf dauerhaftem Datenträger nach § 43 Absatz 5 Satz 1 InvG-E (jährlich rund 1 713 000 Euro), – Anzeige von Änderungen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 132 Absatz 4 InvG-E (jährlich rund 248 000 Euro), – Übermittlung von Verschmelzu
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.626 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/4510, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 470.789–480.415 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3D4 · Prüfwert bec19b05860f7bbc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP