Gesetze / Lebensmittelspezialitätengesetz
LSpG§ 4 Überwachung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/4?asof=2021-10-02#abs-1 (1) Die nach den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten erforderliche Überwachung und Kontrolle (Überwachung) obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/4?asof=2021-10-02#abs-2 (2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel herstellen oder in den Verkehr bringen oder innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/4?asof=2021-10-02#abs-3 (3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel selbst oder durch andere so darzulegen, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/4?asof=2021-10-02#abs-4 (4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/4?asof=2021-10-02#abs-5 (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/4?asof=2021-10-02#abs-6 (6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Voraussetzungen und das Verfahren der Überwachung der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr zu regeln.
Änderungsverlauf
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14.11.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2022 (BGBl. I 2030)
BGBl. 2022 I S. 2030
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3274)
BGBl. 2021 I S. 3274
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16.01.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I 50)
BGBl. 2016 I S. 50
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.