Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz

LPartG

§ 7 Lebenspartnerschaftsvertrag

FamilienrechtBund2 Fassungen

Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

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