Gesetze / Los-Kennzeichnungs-Verordnung
LKV§ 3 Art der Kennzeichnung
Stand: 10.06.2019
Die Angabe nach § 1 Abs. 1 muß gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein
Änderungsverlauf
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25.07.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I 2722)
BGBl. I S. 2722
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22.02.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Februar 2006 (BGBl. I 444)
BGBl. 2006 I S. 444
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.