Gesetze / Los-Kennzeichnungs-Verordnung
LKV§ 4 Unberührtheitsklausel
Stand: 10.06.2019
Rechtsvorschriften, die für bestimmte Lebensmittel eine von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung vorschreiben, bleiben unberührt.