Gesetze / Los-Kennzeichnungs-Verordnung
LKV§ 2 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
Stand: 10.06.2019
§ 1 gilt nicht für
Änderungsverlauf
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2720)
BGBl. 2011 I S. 2720
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22.02.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Februar 2006 (BGBl. I 444)
BGBl. 2006 I S. 444
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.